Schulverfassung

Beschlossen durch die Gesamtkonferenz der Hans-Viessmann-Schule am 18.09.2007 Gemäß Gestattung des Hessischen Kultusministeriums vom 15.01.2008

Das Hessische Kultusministerium hat sich zum Ziel gesetzt, die Qualität schulischer Arbeit zu verbessern. Dazu soll Schulen in größerem Maße die Möglichkeit eigenverantwortlicher Steuerung eröffnet werden. Zu diesem Zweck ist das Modellprojekt „Selbstverantwortung plus“ für berufliche Schulen ausgeschrieben worden, das zum 1. Januar 2005 begonnen hat und am 31. Dezember 2009 enden wird. Im Rahmen dieses Projekts sollen die 17 beteiligten Schulen mehr Entscheidungsfreiheit in organisatorischen, personellen und finanziellen Fragen erhalten. Dazu zählt auch, dass die Schulen während der Laufzeit des Projektes auf der Basis der Experimentierklausel in § 127 c des Hessischen Schulgesetzes die nachfolgend als Schulverfassung bezeichnete neue Organisationsstruktur erproben können. Diese Schulverfassung gibt verbindliche Grundzüge vor, lässt den Projektschulen aber zugleich Raum für eine individuelle Ausgestaltung. Dabei können und sollen die Schulen – ihren personellen, regionalen und organisatorischen Besonderheiten entsprechend – fraktale Strukturen entwickeln, die für ihren jeweiligen Bereich eigene Entscheidungen fällen. Den fraktalen Strukturen soll ein System von Zielvereinbarungen und zugehöriger Rechenschaftspflicht entsprechen.

  1. Die Hans-Viessmann-Schule arbeitet unter der Geltung dieser Schulverfassung.
  2. Die Regelungen der Schulverfassung ersetzen Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes (HSchG), soweit dies nachstehend vorgesehen ist. Im übrigen lässt diese Schulverfassung die Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes unberührt. Das gilt insbesondere für die Vorschriften über den Schulelternbeirat und die Schülervertretung in der Schule (8. und 9. Teil des HSchG).
  3. Das Hessische Personalvertretungsgesetz, das Hessische Gleichberechtigungsgesetz und das Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) bleiben unberührt. Andere gesetzliche Bestimmungen sowie sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben gleichfalls unberührt, sofern diese Schulverfassung keine abweichenden Regelungen trifft.
  1. Organe der Schule sind:
    a. Plenum
    b. Schulvorstand
    c. Schulleitung
    d. Schulleiterin oder Schulleiter
    e. Konferenzen und Teilkonferenzen gemäß §§ 133 Abs. 4, 134, 135 HSchG
    f. Beirat
  2. Eine Gesamtkonferenz und eine Schulkonferenz bestehen nicht. Die Aufgaben, die das Hessische Schulgesetz, andere Gesetze oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere Verordnungen oder Erlasse, diesen beiden Konferenzen zuweisen, werden vom Schulvorstand wahrgenommen, sofern diese Schulverfassung keine abweichende Regelung trifft. Die zugehörigen Verfahrensvorschriften gelten für den Schulvorstand oder das nach dieser Schulverfassung zuständige Organ entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  3. Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörden haben das Recht, an Sitzungen des Plenums und des Schulvorstands teilzunehmen. §§ 16 und 24 der Konferenzordnung gelten entsprechend. Zu Tagesordnungspunkten, die Angelegenheiten des Schulträgers betreffen, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers rechtzeitig von dem Schulleiter oder der Schulleiterin einzuladen.
  4. Soweit dem Schulelternbeirat oder der Schülervertretung nach dem Hessischen Schulgesetz, insbesondere dessen §§ 110 bis 112 und 122, sowie sonstigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Zustimmungs- oder Anhörungsrechte im Hinblick auf Entscheidungen der Gesamt- oder der Schulkonferenz zustehen oder der Schulelternbeirat oder die Schülervertretung zur Teilnahme an Gesamtkonferenzen berechtigt sind, gelten diese Rechte entsprechend für Entscheidungen oder Sitzungen jener Organe, die nach dieser Schulverfassung an die Stelle von Gesamt- oder Schulkonferenz treten.

Das Plenum ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung aller Lehrkräfte und aller sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule sowie der Vertreter von Schülern und Eltern.

  1. Mitglieder des Plenums sind:
    a. Alle Lehrkräfte der Schule,
    b. alle sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule,
    c. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler,
    d. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern.
    Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz.
  2. Für die Wahl der Vertreter der Eltern und der Schüler und deren Amtszeit gilt § 131 Abs. 3 Satz 2 bis 8 HSchG entsprechend. § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 7 bis 10, Abs. 3, §§ 4 bis 9 der Konferenzordnung finden sinngemäß Anwendung.
  3. Das Plenum kann weitere Mitarbeiter der Schule (Verwaltungsmitarbeiter, Assistenten etc.) sowie sonstige Personen, die nicht zum Plenum gehören, zu seinen Sitzungen einladen. Dasselbe Recht hat die Schulleiterin oder der Schulleiter.
  1. Das Plenum tritt an die Stelle der Gesamtkonferenz nach Maßgabe der folgenden Absätze.
  2. Das Plenum kann Ausschüsse bilden und diesen Aufgaben zur Beratung und Beschlussfassung übertragen und auch wieder entziehen. Die Mitglieder des Plenums nach § 4 Abs. 1 Buchst. c und d haben das Recht, an jeder Sitzung eines jeden Ausschusses teilzunehmen.
  3. Das Plenum nimmt Berichte des Schulvorstands entgegen.
  4. Das Plenum entscheidet über
    a. Vorschläge für ein Schulprogramm einschließlich des Leitbildes der Schule und zur Entwicklung, Gliederung und Organisationsänderung der Schule (§ 133 Abs. 1 Nr.2 HSchG),
    b. Vorschläge für die Verteilung und Verwendung der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel (§ 133 Abs. 1 Nr. 12 HSchG),
    c. Vorschläge für den schulischen Fortbildungsplan (§ 133 Abs. 1 Nr. 15 HSchG),
    d. die Verteilung des Schuldeputats in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 4 der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte.
    e. Es wählt den Abwesenheitsstellvertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 26 Abs. 28 der Dienstordnung).
  5. Das Plenum ist in allen Angelegenheiten, über die nach § 9 der Schulvorstand entscheidet, anzuhören. Das gilt insbesondere für die Entscheidung über a. die Einrichtung von Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen (§ 133 Abs. 1 Nr. 7 HSchG), b. fachübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsvorhaben, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstrecken, unter Beachtung des Schulprogramms (§ 133 Abs. 1 Nr. 9 HSchG), c. Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung (§ 133 Abs. 1 Nr. 10 HSchG), d. die Bildung besonderer Lerngruppen (§ 133 Abs. 1 Nr. 11 HSchG), e. Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl und die Anforderung von Lernmitteln (§ 133 Abs. 1 Nr. 13 HSchG), f. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne sowie für die Übertragung besonderer dienstlicher Aufgaben (§ 133 Abs. 1 Nr. 14 HSchG), g. Grundsätze für die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten (§ 133 Abs. 1 Nr. 16 HSchG).
  6. Das Plenum kann dem Schulvorstand für alle in § 9 genannten Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten. Diese Vorschläge müssen auf der nächsten Sitzung des Schulvorstands beraten werden.
  1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft das Plenum nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, sowie auf Antrag eines Viertels seiner stimmberechtigten Mitglieder oder zweier Abteilungskonferenzen (§ 133 Abs. 4 HSchG) ein. § 32 Abs. 2 bis 4 Konferenzordnung gilt entsprechend.
  2. Die Lehrkräfte und sozialpädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Schule sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Plenums verpflichtet, sofern sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 oder Abs. 3 der Konferenzordnung erfüllen. Sie haben Vortrags-, Antragsund Stimmrecht. Alle übrigen Mitglieder und die sonstigen Teilnehmer nach § 4 Abs. 3 dieser Schulverfassung sind zur Teilnahme berechtigt. Sie haben Vortrags- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
  3. Das Plenum tagt nicht öffentlich. § 131 Abs. 4 HSchG gilt entsprechend.
  4. Das Plenum ist beschlussfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. § 21 Abs. 2 der Konferenzordnung gilt entsprechend.
  5. Das Plenum fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 26 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Konferenzordnung gilt entsprechend.
  6. Die Regelungen über die Niederschrift nach § 12 der Konferenzordnung finden entsprechende Anwendung.
  7. Für die Wahl des Abwesenheitsstellvertreters gilt § 26 Abs. 4 der Konferenzordnung entsprechend.
  8. Das Plenum kann sich in Ergänzung der Absätze 1 bis 7 eine Geschäftsordnung geben.
  1. Der Schulvorstand entscheidet über die langfristige, namentlich die pädagogische und inhaltliche Ausrichtung der Schule und über Grundsatzfragen, die sich im Zusammenhang mit ihrer Entwicklung stellen, soweit hierüber nicht das Plenum abschließend zu befinden hat.
  2. Der Schulvorstand muss bei seinen Entscheidungen die Beschlüsse der anderen Organe der Schule angemessen berücksichtigen, sofern ihn diese nicht ohnehin schon binden.
  1. Der Schulvorstand besteht aus
    a. der Schulleiterin oder dem Schulleiter als vorsitzendem Mitglied,
    b. dem stellvertretenden Schulleiter oder der stellvertretenden Schulleiterin,
    c. dem Abwesenheitsstellvertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,
    d. den Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern,
    e. den Koordinatorinnen oder Koordinatoren für Fachpraxis,
    f. gewählten Vertretern des Kollegiums gemäß Abs. 3,
    g. zwei gewählten Vertretern der Schülerinnen und Schüler,
    h. dem oder der Vorsitzenden des Schulelternbeirates.
  2. Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens 25. Es können nach Maßgabe von Abs. 3 so viele Vertreter des Kollegiums (Abs. 1 Buchst. f) gewählt werden, dass diese Zahl erreicht wird.
  3. Die Vertreter des Kollegiums (Abs. 1 Buchst. f) werden in den Abteilungen und den sonstigen unmittelbar unterhalb des Schulvorstandes angesiedelten Fraktalen (oberste Fraktale) gewählt. In jeder Abteilung und jedem sonstigen obersten Fraktal kann maximal ein Vertreter gewählt werden.
  4. Jede Abteilungskonferenz (§ 133 Abs. 4 HSchG) und jedes sonstige oberste Fraktal wählt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Kollegiums nach Abs. 1 Buchst. f. Wahlberechtigt sind die Lehrkräfte sowie die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abteilung oder dem sonstigen obersten Fraktal tätig sind und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 oder Abs. 3 der Konferenzordnung erfüllen. Wählbar sind Lehrkräfte, die in der Abteilung oder dem sonstigen obersten Fraktal tätig sind, die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 oder Abs. 3 der Konferenzordnung erfüllen und nicht zu den Mitgliedern des Schulvorstands nach Abs. 1 Buchst. a bis e zählen. Lehrkräfte, die in mehreren Abteilungen oder sonstigen obersten Fraktalen arbeiten, sind ausschließlich in der Abteilung oder dem sonstigen obersten Fraktal wählbar, in der oder dem sie überwiegend eingesetzt sind. Ist ihre Tätigkeit im gleichen Umfang auf mehrere Abteilungen oder sonstige oberste Fraktale verteilt, können sie entscheiden, in welcher Abteilung oder welchem sonstigen obersten Fraktal sie sich zur Wahl stellen wollen.
  5. Würde die maximale Mitgliederzahl nach Abs. 2 überschritten, wenn jede Abteilung und jedes sonstige oberste Fraktal einen Vertreter oder eine Vertreterin des Kollegiums wählte, müssen mehrere Abteilungen oder sonstige oberste Fraktale sich auf gemeinsame Vertreter einigen.
  6. Für die Wahl der Vertreter der Schüler gelten § 131 Abs. 3 Satz 2 und 4 bis 8 HSchG und § 37 der Verordnung über die Schülervertretungen und die Studierendenvertretungen entsprechend.
  7. Im übrigen richten sich Vorbereitung und Ablauf der Wahl der Vertreter gemäß Abs. 1 Buchst. f und g nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 7 bis 10, Abs. 3, §§ 4 bis 9 der Konferenzordnung in sinngemäßer Anwendung.
  8. Die Amtszeit der gewählten Vertreter nach Abs. 1 Buchst. f und g dauert zwei Schuljahre.
  9. § 131 Abs. 4 HSchG gilt für die Mitglieder des Schulvorstandes entsprechend.
  1. Der Schulvorstand entscheidet insbesondere über:
    a. die Aufbau- und Ablauforganisation der Schule, sofern diese nicht durch Rechts-und Verwaltungsvorschriften oder diese Schulverfassung vorgegeben sind,
    b. grundsätzliche Fragen der Entwicklung der Schule, des Personalmanagements und der Personalentwicklung,
    c. die Einführung, Gestaltung und Schließung von Weiterbildungsangeboten der Schule für Nichtschüler im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten,
    d. die Erweiterung des Schulbeirats nach § 15 Abs. 2,
    e. die Organisation in Fraktalen und die personelle Zusammensetzung der Fraktale (§ 18),
    f. Grundsätze und Verfahren für den Abschluss von Zielvereinbarungen nach § 18 Abs. 2,
    g. das Schulprogramm einschließlich des Leitbildes und des schulischen Fortbildungsplans (§ 129 Nr. 1 i.V.m. § 127 b HSchG)
    h. Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote sowie über die Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztags-angeboten (§ 129 Nr. 2 HSchG),
    i. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten (§ 129 Nr. 4 HSchG),
    j. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit (§ 129 Nr. 5 HSchG); dazu zählt auch der Antrag an das Hessische Kultusministerium, Änderungen dieser Schulverfassung zu gestatten,
    k. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 129 Nr. 6 HSchG),
    l. Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage (§ 129 Nr. 7 HSchG),
    m. den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien (§ 127 a Abs. 3 HSchG) und die Verteilung der Budgetmittel und Ressourcen auf die Abteilungen und die sonstigen unmittelbar unterhalb des Schulvorstandes angesiedelten Fraktale (§ 129 Nr. 8 HSchG),
    n. die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt fünf Wochentage und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen (§ 129 Nr. 9 HSchG),
    o. Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs(§ 129 Nr. 10 HSchG),
    p. Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine für die Schule und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (§ 129 Nr. 11 HSchG),
    q. Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule sowie über den Einsatz von Beratungsdiensten und Beratungslehrern (§ 133 Abs. 1 Nr. 1 HSchG),
    r. die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete (§ 133 Abs. 1 Nr. 3 HSchG),
    s. die Einrichtung von Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen (§ 133 Abs. 1 Nr. 7 HSchG),
    t. fachübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsvorhaben, die sich über
    einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstrecken, unter Beachtung des Schulprogramms (§133 Abs. 1 Nr. 9 HSchG),
    u. Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung (§ 133 Abs. 1 Nr. 10 HSchG),
    v. die Bildung besonderer Lerngruppen (§ 133 Abs. 1 Nr. 11 HSchG),
    w. Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl und die Anforderung von Lernmitteln (§ 133 Abs. 1 Nr. 13 HSchG),
    x. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne sowie für die Übertragung besonderer dienstlicher Aufgaben (§ 133 Abs.1 Nr. 14 HSchG),
    y. Grundsätze für die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten (§ 133 Abs. 1 Nr. 16 HSchG).
  2. Die Anhörungs- und Vorschlagsrechte nach § 130 HSchG gehen auf den Schulvorstand über. § 130 Abs. 1 Satz 2 HSchG gilt entsprechend.
  1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft den Schulvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr, sowie auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder schriftlich ein.
  2. Die Einladungen sind den Mitgliedern grundsätzlich spätestens zehn Unterrichtstage vor der Sitzung zu übermitteln. Ausnahmsweise kann der Schulvorstand unter Angabe von Gründen auch ohne diese Ladungsfrist einberufen werden.
  3. Die Mitglieder des Schulvorstands nach § 8 Abs. 1 Buchst. a bis f sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
  4. Der Schulvorstand kann weitere Personen zu seinen Beratungen zuziehen. Diese haben Vortrags- und Antrags-, aber kein Stimmrecht. Das Recht nach Satz 1 steht auch der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu.
  5. Der Schulvorstand ist beschlussfähig, wenn außer der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. § 21 Abs. 2 Konferenzordnung gilt entsprechend.
  6. Der Schulvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.
  7. Der Schulvorstand kann sich in Ergänzung der Absätze 1 bis 6 eine Geschäftsordnung geben.
  1. Die Schulleitung setzt die Beschlüsse des Schulvorstandes und die abschließenden Entscheidungen des Plenums und seiner Ausschüsse nach § 5 Abs. 4 Buchst. d und e um und führt die laufenden Geschäfte, sofern dies nicht durch Gesetz dem Schulleiter oder der Schulleiterin vorbehalten ist.
  2. Die Schulleitung bereitet die Sitzungen des Schulvorstandes vor.
  3. § 87 Abs. 1 Satz 2 bis 5 sowie Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 5 HSchG bleibt unberührt; Abs. 3 Satz 3 gilt für Ausschüsse des Plenums entsprechend.

Die Schulleitung besteht aus
a. der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
b. dem stellvertretenden Schulleiter oder der stellvertretenden Schulleiterin,
c. dem Abwesenheitsstellvertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,
d. den Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern,
e. den Koordinatorinnen oder Koordinatoren Fachpraxis,
f. sowie sonstigen Lehrkräften mit besonderen Funktionen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 HSchG).

Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Mitglieder der Schulleitung regelmäßig zu Dienstbesprechungen ein (§ 87 Abs. 2 HSchG). Er oder sie kann Personen, die nicht zur Schulleitung gehören, zu den Besprechungen hinzuziehen. Neben den in § 87 Abs. 2 HSchG Genannten gilt dies insbesondere für Vertreterinnen und Vertreter des Personalrats sowie Mitglieder des Schulentwicklungsteams im Rahmen des Modellprojekts „Selbstverantwortung plus“. Die Inhaberin oder der Inhaber der Verwaltungsstelle im Rahmen des Modellprojekts „Selbstverantwortung plus“ (Personal und Budget) soll hinzugezogen werden.

  1. Der Schulbeirat unterstützt die Schule in der Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags. Er gibt Anregungen zur Qualitätsentwicklung, nimmt Stellung zur Mittel- und Ressourcenverwendung und ist Bindeglied zwischen der Schule und ihrem regionalen Umfeld. Er fördert die Kooperation mit der Wirtschaft, den Ausbildungsbetrieben und sonstigen Stellen und Einrichtungen.
  2. Der Schulbeirat wird vom Schulleiter über die wesentlichen Arbeitsgrundlagen, die pädagogischen und wirtschaftlichen Entwicklungen der Schule informiert.
  3. Der Schulbeirat ist beratendes Gremium und soll als Multiplikator in das schulische Umfeld wirken.
  1. Dem Schulbeirat sollen neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter angehören:
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter
    a. des Schulträgers
    b. des Staatlichen Schulamtes
    c. des Studienseminars
    d. des Fördervereins der Schule
    e. der Bundesagentur für Arbeit
    f. der örtlichen Volkshochschule
    g. der Arbeitnehmer
    h. der Arbeitgeber
  2. Insbesondere um regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen kann der Schulvorstand beschließen, den Schulbeirat um Vertreter weiterer Stellen und Institutionen zu erweitern.
  3. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bittet die Stellen und Organisationen nach Abs. 1 und 2, bis spätestens zwei Monate nach Schuljahrsbeginn geeignete Vertreterinnen oder Vertreter in den Schulbeirat zu entsenden.
  4. Der Schulbeirat kann weitere Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen.
  5. Die Amtszeit der Mitglieder des Schulbeirats nach Abs. 1 Buchst. a bis h und Abs. 2 dauert bis zum Ende des dritten auf den Zeitpunkt der Entsendung folgenden Schuljahres. Scheidet eines dieser Mitglieder während der Amtszeit aus, bittet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Stelle oder Organisation, welche dieses Mitglied entsandt hatte, für die restliche Dauer der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu entsenden.
  1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft den Schulbeirat mindestens einmal im Schuljahr beziehungsweise auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ein. Die Einladung soll den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen.
  2. Der Schulbeirat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung nicht mit.
  3. Der Schulbeirat hat kein Entscheidungs- oder Vetorecht. Seine Beschlüsse haben den Charakter von Empfehlungen.
  4. Der Schulbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Hinzugezogene Personen nach § 15 Abs. 4 haben kein Stimmrecht.
  5. Der Schulbeirat kann sich in Ergänzung der Absätze 1 bis 4 eine Geschäftsordnung geben.
  1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter
    a. führt den Vorsitz im Schulvorstand und im Plenum,
    b. informiert Schulvorstand, Plenum und Schulbeirat über wesentliche Schulangelegenheiten, die Ausführung des Haushaltsplanes und den Abschluss des Haushaltsjahres,
    c. entscheidet im Benehmen mit dem Schulvorstand und dem jeweiligen Mitarbeiter, wie die Aufgaben dieses Mitarbeiters im Geschäftsverteilungsplan beschrieben werden; handelt es sich um einen Beschäftigten des Schulträgers, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen,
    d. koordiniert die Zusammenarbeit mit dem Schulträger und den jeweiligen Stellen der Bildungsverwaltung,
    e. koordiniert und strukturiert die Jahresgespräche; das Führen der Gespräche kann er auf die übrigen Mitglieder der Schulleitung mit Ausnahme des Abwesenheitsstellvertreters übertragen,
    f. ist verantwortlich für die der Schule im Rahmen des Modellprojektes „Selbstverantwortung plus“ sowie in der geschlossenen Kooperationsvereinbarung zusätzlich übertragenen Aufgaben und sorgt für deren ordnungsgemäße Aus- und Durchführung.
  2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüsse des Plenums und seiner Ausschüsse und Beschlüsse des Schulvorstands, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, das Schulprogramm, Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde oder diese Schulverfassung verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. § 87 Abs. 4 und 5 HSchG gilt entsprechend.
  3. Im übrigen ergeben sich die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters insbesondere aus § 87 Abs. 4 und 5 sowie aus §§ 88, 90 und 91 HSchG, den weiteren Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes und den Vorschriften der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von dieser Schulverfassung unberührt bleiben.
  1. Die Schule kann über ihre Organisation in Fraktalen selbstständig entscheiden, soweit dem die Vorschriften dieser Schulverfassung oder sonstige rechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Organisation in Fraktalen trifft der Schulvorstand auf der Grundlage des schulischen Leitbildes, der Schulverfassung und der Aufbauorganisation der Schule.
  2. Fraktale sind schulische Organisationseinheiten (Teams oder Gruppen von Teams), die selbstständig agieren und eindeutig beschreibbare Leistungen erbringen. Diese Leistungen können insbesondere auf den Gebieten des Unterrichts sowie der Mittel- und Ressourcenbewirtschaftung liegen. Sie werden in Zielvereinbarungen festgeschrieben. Über Grundsätze und das Verfahren für den Abschluss der Zielvereinbarungen entscheidet der Schulvorstand.
  3. Jedes Fraktal ist durch seinen Sprecher in dem übergeordneten Fraktal vertreten. Im übrigen legt der Schulvorstand die personelle Zusammensetzung der Fraktale fest. Er orientiert sich dabei an der Aufbauorganisation der Schule.
  4. Die Fraktale sollen in ihrer personellen Zusammensetzung für längere Zeit, mindestens aber für ein Schuljahr unverändert bleiben. Sie legen ihre interne Organisation selbstständig fest.
  5. Der Sprecher nach Abs. 3 wird von den Mitgliedern des Fraktals aus ihrer Mitte für mindestens ein Schuljahr und höchstens drei Schuljahre gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung nicht mit.
  1. Die Erprobung dieser Schulverfassung muss durch das Hessische Kultusministerium gestattet werden. Die Schulverfassung tritt zwei Wochen, nachdem diese Gestattung in der Schule ortsüblich bekanntgemacht worden ist, in Kraft.
  2. Sie trifft mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.